LG und KG Berlin entscheiden über einen Wettbewerbsverstoß

In seinem Urteil vom 18.12.2018 entschied das LG Berlin (16 O 49/18), dass ein unangekündigter Vertreterbesuch in der Privatwohnung eines Verbrauchers zur Unterbreitung eines Angebots eine unzumutbare Belästigung und damit einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Über die Berufung entschied nun das KG Berlin 5. Zivilsenat (5 U 26/19) und korrigierte das vorhergehende Urteil. Wir geben Ihnen einen Überblick über die beiden Urteile und beantworten die Frage: Ist ein unangekündigter Haustürbesuch ein Wettbewerbsverstoß?

Wie sah der Haustürbesuch des Vertreters aus?

Ein Vertriebsmitarbeiter des beklagten Energieversorgungsunternehmens war unangekündigt in der Wohnung des Klägers aufgetaucht.

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