Das Amtsgericht Augsburg hat am 9. Juni 2020 das – soweit ersichtlich – erste Urteil in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit dem OneCoin-Vertrieb verkündet.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg erlies gegen zwei OneCoin-Vetriebspartner einen Strafbefehl, in dem sie ihnen vorwarf, dass sie durch den Vertrieb von OneCoin-Produkten den Tatbestand des §16 Abs. II UWG erfüllt zu haben, also ein illegales Schneeball-/ Pyramidensystems betrieben hätten.

Dies ist immer dann der Fall, wenn statt dem Vertrieb eines Produktes, tatsächlich die Gewinnung neuer Vertriebspartner für das System im Vordergrund steht, es sich also ohne die Hinzugewinnung neuer Partner nicht selbst am Leben erhalten kann.

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