Wir haben kürzlich berichtet, dass das Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2016 – 315 O 396/15) entschieden hatte, dass das eBay-Verkaufsverbot von Forever Living Products in einem durch unsere Kanzlei vertretenen Rechtstreit rechtmäßig und insbesondere nicht kartellrechtswidrig ist. (Siehe Artikel vom 22. Februar 2018)
Nunmehr hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 22.03.2018 – 3 U 250/16) unsere Rechtsansicht erneut bestätigt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Auch das Berufungsgericht sieht das eBay-Verkaufsverbot von Forever Living Products als rechtmäßig an und bestätigt, dass das Plattform-Verbot im Rahmen eines zulässigen und selektiven Vertriebssystems erfolge und kein Verstoß gegen Artikel 101 AUEV vorliegt.